Absetzbare Mildtätigkeit

Von Werner Hörtner · · 2009/09

Ende Juli wurde vom Finanzamt die Liste jener Organisationen veröffentlicht, die in den Genuss der Spendenabsetzbarkeit kommen. Entwicklungspolitische Kriterien spielten dabei nur teilweise eine Rolle.

Spenden an wissenschaftliche Vereine, Museen, Einrichtungen der Forschung und Erwachsenenbildung sind schon seit längerer Zeit absetzbar. Durch das Steuerreformgesetz von 2009 werden nun auch Spenden für mildtätige Zwecke sowie für Entwicklungs- und Katastrophenhilfe – bzw. das Sammeln von Spenden für solche Zwecke – steuerlich begünstigt. Dass Umwelt- und Tierschutzorganisationen nicht in diesen Kreis aufgenommen werden, war schon von Anfang an klar und hat auch für entsprechenden Unmut unter den Betroffenen ausgelöst; Global 2000 plant eine Klage beim Verfassungsgerichtshof. Auch die Menschenrechtsarbeit von Amnesty International wurde nicht als „humanitär“ eingestuft; Generalsekretär Heinz Patzelt kündigte notfalls auch rechtliche Schritte an.

Bei Spenden für mildtätige Zwecke ist eine Voraussetzung für die Absetzbarkeit die Hilfsbedürftigkeit der zu unterstützenden Personen – ein Begriff, der natürlich dehnbar ist. Er beinhaltet jedoch neben der materiellen auch die persönliche Hilfsbedürftigkeit, d.h. körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung. So sind nicht nur die großen Hilfsorganisationen wie Rotes Kreuz, SOS Kinderdorf, Caritas, Volkshilfe, Samariterbund in der Liste, sondern auch Organisationen wie Aidshilfe, Therapie- und Kinderschutzzentren, Hemayat (Betreuung von Folteropfern), das Wiener Integrationshaus, der Verein Ute Bock.

Insgesamt stehen an die 270 Organisationen auf der am 31. Juli veröffentlichten Liste; große Hilfswerke sind jedoch vielfach mit allen Regionalstellen angeführt, so dass die tatsächliche Zahl der Organisationen wesentlich geringer ist.

Werden neue Spendenempfänger aufgenommen – über die Aufnahme entscheidet die zuständige Abteilung im Finanzamt -, so werden diese sofort auf die Liste gesetzt, d.h. sie wird ständig aktualisiert.

Im Bereich der Katastrophenhilfe sind die Kriterien für eine Aufnahme ziemlich klar. Es werden jedoch nicht nur Naturkatastrophen berücksichtigt, sondern auch Hilfe für die Auswirkungen von kriegerischen Ereignissen, Flüchtlingsströme, Hungersnöte.

Unbefriedigender ist die Einschränkung der Begünstigten im Bereich der Entwicklungshilfe. Diese wird im Gesetz definiert als „die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung …“. Somit gelangten Organisationen wie Horizont 3000 und der Entwicklungshilfe-Klub in Wien problemlos auf die Liste. Andere Zielsetzungen der Entwicklungszusammenarbeit, wie sie im EZA-Gesetz definiert sind, fanden jedoch als Kriterium für die Absetzbarkeit keine Berücksichtigung, etwa die Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten sowie die Erhaltung der Umwelt und der natürlichen Ressourcen.

Das Gesetz wird rückwirkend angewendet, d.h. alle ab 1. Jänner 2009 an die in der Liste angeführten Organisationen entrichteten Spenden können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden (bis zu 10 Prozent der gesamten Vorjahreseinkünfte). Finanzstaatssekretär Reinhard Lopatka kündigte eine Evaluierung und eventuelle Ausweitung der Kriterien für 2011 an.

Die Liste der Organisationen findet sich auf www.bmf.gv.at. Missio hat ein System installiert, mit dem die Höhe der Steuerersparnis ausgerechnet werden kann (www.spendenrechner.at).

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