Weltgerichtsbarkeit: Eine Erfolgsgeschichte mit Schlagseite

Von Wolfgang Kaleck · · 2012/12

Am 1. Juli feierte der Internationale Strafgerichtshofes sein zehnjähriges Bestehen. Rechtzeitig vorher erging das erste Urteil gegen den kongolesischen Warlord Thomas Lubanga. Einmal mehr ist die internationale Strafjustiz in den Mittelpunkt vieler Diskussionen gerückt.

Die Entstehungsgeschichte des Völkerstrafrechts wird von deren BefürworterInnen als Erfolgsgeschichte erzählt. In Teilen ist dies auch berechtigt. Denn in allen Statuten der internationalen Gerichtshöfe und vieler nationaler Gesetzbücher sind die wichtigsten Straftatbestände des Völkerstrafrechts verankert, die so genannten Kernverbrechen (core crimes): Kriegsverbrechen (schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, das bestimmte Methoden der Kriegsführung verbietet), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (die Begehung von Tötungen, Vergewaltigungen und anderer Taten im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung) und Völkermord. Unter einigen Voraussetzungen sind zukünftig Aggressionsverbrechen, also völkerrechtswidrige Angriffskriege, gemäß dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofes strafbar, ohne dass allerdings wie bei Folter oder Kriegsverbrechen eine universelle Verfolgung derzeit möglich ist.

Das ist einerseits als positive Entwicklung zu werten, deutet sie doch auf eine weitreichende Einigkeit innerhalb der Staatengemeinschaft hin. Doch wurden nicht nur in fast allen Weltregionen Menschenrechtsverletzungen und selbst Völkerstraftaten begangen. In den meisten Fällen blieben diese Verbrechen zudem ungeahndet. Ein Grund mehr, einen Blick in die Geschichte und auf die Wirklichkeit des Völkerstrafrechts zu richten.

Mit dem Nürnberger Kriegsverbrecherprozess und den zwölf Nachfolgeprozessen begann die jüngere Praxis des Völkerstrafrechts – und das trotz aller, auch berechtigten, Kritik – nicht schlecht: Mit den Urteilen in für die damalige Zeit fairen Strafverfahren wurde deutlich gemacht, dass alle diejenigen Individuen, die Kriegsverbrechen, Völkermord und andere Verbrechen verüben, künftig bestraft werden können, auch wenn sie die Taten als Angehörige eines Staatsapparates begangen haben, der sie dazu legitimiert hat. Das Strafverfolgungsprogramm der Nürnberger Verfahren ist mit seiner juristischen Untersuchung der Verantwortung der gesellschaftlichen Eliten des nationalsozialistischen Unrechtssystems bis heute beispielhaft.

Doch bereits in der damaligen Zeit setzte eine bis heute verbreitete Kritik ein: Seinerzeit waren es die deutschen Verteidiger der Nürnberger Angeklagten sowie fast die gesamte deutsche Juristengemeinde, die den Vorwurf der Siegerjustiz erhob und den Prozessen damit die Legitimität absprechen wollte. Diesem Einwand kann man im Fall von Nürnberg vieles entgegenhalten, vor allem natürlich die historische Einzigartigkeit der Naziverbrechen. Den Tätern und den ihnen Nahestehenden ging es darum, sowohl im Gerichtssaal als auch in der Öffentlichkeit von den dramatischen Vorwürfen abzulenken und das eigene Unrecht durch Verweis auf Verbrechen anderer zu relativieren. Dieses Argument, auch tu quoque (auch du)-Verteidigung genannt, hat allerdings bis heute überlebt. Von Slobodan Milošević über Saddam Hussein nahmen es viele wortgewandte Angeklagte in Anspruch. Das mag ihr gutes Recht sein in einem fairen Strafverfahren, besagt aber weniger über den Wahrheitsgehalt der gegen sie erhobenen Vorwürfe. Auf Dauer kann jedoch der von interessierter Seite erhobene egoistische Vorwurf der Selektivität von Strafverfolgung dem Projekt internationaler Strafjustiz und seiner Legitimität schaden, zumal es seit Nürnberg tatsächlich Probleme gab, den seinerzeit erhobenen Anspruch der Universalität einzuhalten.

Insbesondere die westdeutsche Justiz, durchsetzt von hohen Juristen des NS-Systems, hatte in der Nachkriegszeit wenige Ambitionen, die Eliten aus Industrie, Verwaltung, Militär und Ärzteschaft strafrechtlich zu verfolgen. Namentlich die Juristen blieben unbestraft. Nichtsdestotrotz blieben sowohl die Nürnberger Prozesse als auch die westdeutschen Verfahren wie der Frankfurter Auschwitzprozess enorm wirkmächtig. Unabhängig von der Verurteilung einzelner Angeklagter schufen sie eine bedeutsame Dokumentation der Ereignisse, die zur Aufklärung und Aufarbeitung des NS-Systems diente.

Der hohe Universalitätsanspruch, den insbesondere das US-Anklägerteam um Robert Jackson, Telford Taylor und Benjamin Ferencz verkörperte, wurde jedoch in der Epoche des Kalten Krieges nie eingelöst – weder von Russland und China noch von den westlichen Großmächten, obwohl diese für sich in Anspruch nahmen, für Demokratie und Menschenrechte einzutreten.

Für die postkolonialen KritikerInnen des Völkerrechts bestand dieses ohnehin aus Doktrinen und Prinzipien, die in Europa entwickelt und auf die außerhalb des Geltungsbereichs des europäischen Völkerrechts liegende nicht-europäische Welt ausgedehnt wurden. Souverän konnten ohnehin nur die europäischen Staaten sein, die „Nationenfamilie“, weil nur sie als zivilisiert bezeichnet wurden, während die kolonisierten Staaten als barbarisch und unzivilisiert galten. Diese Tradition von westlicher konzeptueller und kultureller Dominanz dauere bis heute an, wird kritisiert.

Für die vom Westen nach dem Zweiten Weltkrieg und bezeichnenderweise auch nach der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte geführten Kolonialkriege gilt dieses Verdikt in jedem Fall. Denn die Kolonialmächte Großbritannien, Frankreich, Belgien, die Niederlande und Portugal bedienten sich verbotener Methoden der Kriegsführung und der Aufstandsbekämpfung, die von der Bombardierung der Zivilbevölkerung über die Massenvertreibung bis zur Inhaftierung und Folterung vieler Menschen reichte. Beispielhaft hierfür steht der Algerienkrieg, in dessen Verlauf die Franzosen 24.000 Menschen zumeist unter Folter verhörten und 3.000 Menschen daran starben. Eindringlich berichteten der Film „Schlacht um Algier“ und das Buch „Die Frage“ des selbst gefolterten Journalisten Henri Alleq schon seinerzeit von diesen Kriegsverbrechen – die bis heute in Frankreich unbestraft blieben.

Die von den Franzosen in Algerien und anderswo erprobten Counter-insurgency-Methoden fanden im Kalten Krieg Anwendung durch die USA und ihre lokalen Verbündeten gegen die als Teil der kommunistischen Weltverschwörung angesehenen nationalen und sozialen Befreiungsbewegungen. Zuerst in Indochina, später in Lateinamerika, vor allem in Chile und Argentinien sowie in Mittelamerika. Auch diese Kriegsverbrechen blieben unbestraft. Kein Gericht bestrafte die Hauptverantwortlichen für etwa 20.000 extralegal hingerichteten Vietcong und Kriegsgefangene der USA und die Massenbombardements ganzer Regionen in Vietnam, Laos und Kambodscha. Doch es regte sich auch Widerstand in den USA: So dokumentierten Kriegsveteranen und Intellektuelle die Zerstörungen und veranstalteten „Meinungstribunale“, wie das Russell-Tribunal, benannt nach dem britischen Mathematiker und Philosophen Bertrand Russell, für das Jean-Paul Sartre als Ziel formulierte, „das in Nürnberg früh geborene Gesetz zum Leben zu erwecken und für das Recht des Dschungels ethische und juristische Regeln einzusetzen“.

Es sollte noch bis 1993 bzw. 1994 dauern, bis mit den UN-Tribunalen für Jugoslawien und Ruanda die ersten internationalen Strafgerichtshöfe nach Nürnberg etabliert wurden. Dort waren unter anderem mit den Völkermorden an der bosnischen Bevölkerung und an den Tutsi Verbrechen ungeheuren Ausmaßes verübt worden, die die Errichtung solcher Tribunale sicher rechtfertigen. Doch es hinterlässt einen Eindruck von Selektivität, dass ähnliche Gerichte als Reaktionen auf die Verbrechen in Indonesien, Haiti, Guatemala und der Türkei, allesamt Partner des Westens, ausblieben.

Trotz aller berechtigten und unberechtigten Vorwürfe an die beiden Gerichtshöfe zu Jugoslawien und Ruanda schufen diese mit wichtigen Ermittlungen und Urteilen den Erfahrungsschatz und die Basis, auf der dann der erste halbwegs universelle Strafgerichtshof, der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag, aufgebaut werde konnte. Relativ schnell fanden sich genügend Unterzeichnerstaaten, vor allem in Europa, Afrika und Lateinamerika. Doch bis heute fehlen mit den Großmächten China, Russland und den USA wichtige Staaten, die Jurisdiktion des Gerichtshofes bleibt daher bis jetzt territorial eingeschränkt. Da zudem in Afrika, zumal in der Region um die Großen Seen, die quantitativ größten Verbrechen der letzten Dekaden begangen wurden, verwundert es nicht unbedingt, dass sich die bisherigen formellen Ermittlungen des IStGH gegen Tatverdächtige aus Kongo, Sudan, Uganda, der Zentralafrikanischen Republik, der Elfenbeinküste, Kenia und Libyen, also ausschließlich afrikanischen Staaten richten. Mittlerweile formiert sich dagegen eine große Allianz kritischer Stimmen, angefangen von den betroffenen afrikanischen Regierungen und der Afrikanischen Union bis hin zu westlichen SkeptikerInnen, die dem IStGH neokoloniale und neoimperialistische Praktiken vorhalten. Die wenigsten unterziehen sich allerdings der Mühe einer faktenbasierten Recherche der jeweiligen Situationen.

Institutionen des internationalen Völkerstrafrechts

Internationaler Gerichtshof (IGH, engl. ICJ): 1945 als „Hauptrechtssprechungsorgan“ der Vereinten Nationen gegründet, entscheidet bei Streitigkeiten zwischen UN-Staaten. In Den Haag angesiedelt.

Internationaler Strafgerichtshof (IStGH, engl. ICC), ebenfalls Sitz in Den Haag. Basiert auf einem in Rom im Juli 1998 unterzeichneten Abkommen, das am 1. Juli 2002 in Kraft trat. Erster ständiger Gerichtshof für Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Völkermord mit 700 MitarbeiterInnen.

Ad Hoc- oder Sondertribunale, werden vom UN-Sicherheitsrat eingesetzt, z.B. für Ruanda, Sierra Leone, Jugoslawien, Libanon. Die „Hybrid-Tribunale“ sind UN-Strafgerichte mit nationalen und internationalen RichterInnen (z.B. Kambodscha).

Literatur und Quellen zum Thema

Wolfgang Kaleck: Mit zweierlei Maß. Der Westen und das Völkerstrafrecht. Sachbuch. Wagenbach Verlag, Berlin 2012 (siehe Rezension S. 46). Manfred Nowak: Folter. Die Alltäglichkeit des Unfassbaren. Verlag Kremayr & Scheriau, Wien 2012 (siehe SWM 5/12 S.40). Wolfgang Kaleck: Kampf gegen die Straflosigkeit. Argentiniens Militärs vor Gericht. Wagenbach Verlag, Berlin 2010. Peter J. Opitz: Menschenrechte und Internationaler Menschenrechtsschutz im 20. Jahrhundert. W.Fink/UTB, München 2002. Gerd R. Ueberschär (Hg.): Der Nationalsozialismus vor Gericht. Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher und Soldaten. Fischer Verlag, Frankfurt/M: 1999. Heiko Ahlbrecht: Geschichte der völkerrechtlichen Strafgerichtsbarkeit im 20. Jahrhundert. Nomos Verlag, Baden-Baden 1999. Gerd Hankel, Gerhard Stuby (Hg.): Strafgerichte gegen Menschheitsverbrechen: Zum Völkerstrafrecht 50 Jahre nach den Nürnberger Prozessen. Hamburger Edition, Hamburg 1995.

Websites:

Zu Frauenfragen und Internationalem Strafrecht sowie zum Women's International War Crimes Tribunal: www.iccwomen.org/tokio Dokumentsammlung zur internationalen Strafjustiz: http://userpage.fu-berlin.de/theissen/statutes/statutes.htm www.ecchr.de: Website des European Center for Constitutional and Human Rights. www.icc-cpi.int: Website des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH).

Human Rights Watch und andere Organisationen haben eine kritische Bilanz der ersten zehn Jahre IStGH gezogen, die an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lässt. Vor allem dem in Juli abgetretenen Chefankläger Moreno Ocampo aus Argentinien wird vorgeworfen, besonders im Kongo und in Uganda auf intransparente Weise und höchst selektiv ermittelt und ganze Konfliktparteien ausgespart zu haben. Die Einleitung der Verfahren zur Elfenbeinküste und zu Libyen werden von anderen Kommentatoren als der westlichen Politik angepasst bezeichnet.

Eines der größten Probleme des Jahrzehnts Moreno Ocampo stellt der Fall Kolumbien dar. Trotz massiver Verbrechen der Paramilitärs und der Armee wird die Lage dort zwar beobachtet, doch selbst nach sieben Jahren wurden noch keine formellen Untersuchungen eingeleitet. Dieses Nichteinschreiten wurde damit begründet, dass in Kolumbien selbst Strafverfahren und Ermittlungen laufen. Deswegen könne man zu Kolumbien nach dem so genannten Komplementaritätsprinzip nicht untersuchen. Dies setze nämlich voraus, dass der für Strafverfolgung zuständige Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, derartige Verfahren selbst durchzuführen. Unbestreitbar finden in Kolumbien wichtige Strafprozesse statt, vor allem auf Druck der sozialen Bewegungen und des Engagements vieler Juristen und Juristinnen. Doch die Hauptverantwortlichen aus Militär und Politik blieben bisher von Strafverfahren unbehelligt. Genau für diese Konstellation ist ja der IStGH geschaffen worden, denn schon die Aufnahme ernsthafter Untersuchungen könnte notwendigen Druck auf die kolumbianische Regierung ausüben.

Doch nicht nur die politisch Mächtigen, gerade wenn sie den Großmächten angehören oder diesen nahe stehen, bleiben von Strafverfolgung unbehelligt. Auch AkteurInnen von nationalen und transnationalen Unternehmen werden davon verschont, obwohl einige von Konflikten profitieren, mit Diktaturen paktieren oder gar an Völkerstraftaten beteiligt sind. Dabei ginge es bei der Aufklärung derartiger Zusammenhänge nicht nur um die Strafverfolgung einzelner Personen, sondern um die Untersuchung von wirtschaftlichen und politischen Strukturen sowie um die Analyse von systemischen Gründen für Menschheitsverbrechen.

Diesen wenig befriedigenden Zustand will ein loses Netzwerk von JuristInnen und Menschenrechtsorganisationen ändern: So gab und gibt es erfolgreiche Straf- und Zivilverfahren in den USA, in England und den Niederlanden gegen Ölfirmen, Chemiekonzerne und Waffenhändler. Mercedes Benz muss sich in den USA sowohl gegen Entschädigungsansprüche von einem guten Dutzend Familienangehöriger von 1976 und 1977 verschwundenen Mercedes-Betriebsräten in der Provinz Buenos Aires als auch solche von Apartheidsopfern aus Südafrika verteidigen.

Im Frühjahr 2012 zeigte das Berliner European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) gemeinsam mit der kolumbianischen Gewerkschaft Sinaltrainal Spitzenmanager des Nestlé-Konzerns wie das Unternehmen selbst bei der Staatsanwaltschaft in Zug in der Schweiz an. Ihnen wird vorgeworfen, durch Unterlassen von ihnen möglichen Schutzmaßnahmen die Ermordung des kolumbianischen Gewerkschafters Luciano Romero am 10. September 2005 durch Paramilitärs fahrlässig mitverursacht zu haben. Das Verfahren wirft innovative Rechtsfragen um die Verantwortung von Mutterkonzernen für das Fehlverhalten von ihren Töchterfirmen, hier dem kolumbianischen Milchunternehmen Cicolac, und Zulieferern auf. Dabei ist zwar nur begrenzt auf den Verfolgungseifer Schweizer Staatsanwälte zu bauen – zu wichtig sind die Interessen der großen Schweizer Unternehmen. Doch die Probleme und die hier beispielhaft gegen Nestlé erhobenen Vorwürfe liegen auf dem Tisch und werden bereits in der Fachöffentlichkeit diskutiert.

Trotz aller Kritik ist es verfrüht, den IStGH als voreingenommen abzuschreiben. Sowohl in Den Haag als auch vor den nationalen Gerichten im Norden wie im Süden sind von den Betroffenen wie von Menschenrechtsorganisationen alle juristischen Instrumente auszuschöpfen, um gegen die staatlichen wie nicht-staatlichen Hauptverantwortlichen für Folter, Vergewaltigungen und Kriegsverbrechen strafrechtliche Ermittlungen anzustrengen sowie Entschädigung und Wiedergutmachung einzuklagen. Diese beispielhaften Kämpfe sollten nicht nur den jeweiligen juristischen Verfahrenszwecken dienen, sondern auch als Zwischenziele für weitergehende politische und soziale Umgestaltungen angesehen werden. Selbst dort, wo solche derzeit nicht anstehen, wie in Kolumbien, sind alle notwendigen, auch juristischen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um sozialen Bewegungen wie Gewerkschaften Freiheit von Folter und Tötungen zu garantieren. Erst ein solcher Schutz ermöglicht dann die Grundlage für weitergehende Aktivitäten im politischen Raum.

Wolfgang Kaleck ist einer der wenigen international aktiven Strafrechtsanwälte, der global tätige Konzerne wie Mercedes Benz und Nestlé auf die Anklagebank setzt. Er ist Mitbegründer und Generalsekretär des in Berlin ansässigen European Center for Constitutional and Human Rights (www.eecchr.eu). Autor u.a. des Buches „Mit zweierlei Maß“ (siehe Rezension S. 46).

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