Kenia in der Klauselfalle

Von Stefan Brocza · · 2013/11

Während die Prozesse gegen den kenianischen Vizepräsident William Ruto und Präsident Uhuru Kenyatta anlaufen, will der ostafrikanische Staat aus dem Internationalen Strafgerichtshof austreten. Dieser Schritt könnte weit reichende Folgen für das EU-Entwicklungsengagement in Kenia haben.

Am 10. September hat in Den Haag vor dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) der Prozess gegen den kenianischen Vizepräsident William Ruto wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ begonnen. Zwei Monate später startet das Verfahren gegen Kenias Präsident Uhuru Kenyatta. Beide Politiker sollen nach der Präsidentschaftswahl 2007 zu Gewalt angestiftet sowie Morde geplant und in Auftrag gegeben haben. Bei Unruhen nach den Wahlen sind über 1.200 Menschen gestorben.

Wenige Tage vor dem Start des Ruto-Prozesses hatte das kenianische Parlament beschlossen, aus dem IStGH auszutreten. Der Austritt ist völkerrechtlich erst vollzogen, wenn die Regierung Kenias den Schritt dem Generalsekretariat der Vereinten Nationen formal meldet. Aber allein das Vorhaben wirft einige grundlegende Fragen zur Zukunft des EU-Entwicklungsengagements in Kenia auf: Denn die im Abkommen von Cotonou (siehe Kasten) festgeschriebene Partnerschaft ist an die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem IStGH gebunden. Staaten, die Mittel aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) wollen, müssen sich zur Zusammenarbeit mit dem IStGH verpflichten. Am Ende soll die Ratifizierung des so genannten Römischen Statuts stehen.

Auf diese einzigartige Verpflichtung zur de-facto Unterwerfung unter den IStGH ist man auf europäischer Seite besonders stolz – handelt es sich dabei doch um die einzige derartige Klausel in einem Abkommen mit Drittstaaten.

Cotonou und IStGH

Das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichnete Nachfolgeabkommen zur Lomé-Konvention ist ein Vertrag zwischen der Europäischen Union und der Gruppe der afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (AKP). Ziel ist es, die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung der Staaten zu fördern.

In Artikel 11 des Abkommens ist die Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Kooperation mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) festgeschrieben. Unterzeichnerstaaten des Cotonou-Abkommens verpflichten sich, das so genannte Römische Statut zu ratifizieren und zu implementieren. Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, kurz auch Rom-Statut oder IStGH-Statut, ist die vertragliche Grundlage des Internationalen Strafgerichtshofs mit Sitz in Den Haag. red

Die Tragweite sowie die daraus erwachsenden Verpflichtungen mögen zu Beginn nicht allen Beteiligten klar gewesen sein. Die Entscheidung von Sudan, das Abkommen von Cotonou nicht zu ratifizieren, wurde jedenfalls damit begründet, dass man sich nicht dem Diktat eines internationalen Strafgerichtshofes unterwerfen will. Die Konsequenz: Dem Sudan sind Mittel aus dem EEF verwehrt. Die über Jahrzehnte bereits zur Tradition gewordene Mittelzufuhr – Kenia bekam in Folge des Lomé-Abkommens von 1975 erstmals Gelder der Europäischen Gemeinschaft – entfällt ersatzlos. Die laufenden Entwicklungsaufwendungen der EU im Sudan werden nur noch aus auslaufenden Mitteln früherer EEFs gespeist. Davon ausgenommen sind allenfalls Zuwendungen aus humanitären Gründen.

Und Kenia? Der Parlamentsbeschluss, aus dem IStGH auszutreten, ist eine erste Irritation. Am 12. November, wenn der Prozess gegen Kenias Präsident Uhuru Kenyatta beginnt, wird sich zeigen, ob Kenyatta der Ladung zum persönlichen Erscheinen vor dem Gericht in Den Haag nachkommen wird. Sollte dies nicht geschehen, verletzt Kenia die im Cotonou-Abkommen eingegangenen Verpflichtungen.

Neben einem Reputationsschaden stehen beträchtliche finanzielle Mittel auf dem Spiel: Im laufenden Europäischen Entwicklungsfonds für die Periode 2008-2013 sind rund 300 Millionen Euro für Kenia fixiert. Für die Periode danach (2014-2020) laufen die Programmierungen, die Mittelausstattung dürfte in etwa ähnlich hoch ausfallen. Kenia manövriert sich zudem in ein Eck mit dem Sudan: Präsident Kenyatta hat mittlerweile einen ähnlich fragwürdigen Ruf wie der international geächtete sudanesische Präsident Omar al-Baschir. Dabei kommt der Schritt, aus dem IStGH auszutreten, für die aktuellen Verfahren sowieso zu spät: Die IStGH-Statuten besagen klar, dass ein Austritt erst ein Jahr nach seinem formalen Vollzug wirksam wird. Zudem schließen sie aus, dass ein Austritt rückwirkenden Einfluss hat. Das heißt: Die Verfahren finden statt.

Von europäischer Seite gab es keine offizielle Stellungnahme zur Verlautbarung aus Kenia, aus dem IStGH austreten zu wollen. Dabei wäre es höchste Zeit, auszusprechen, was ein IStGH-Austritt für Kenia bedeuten würde. Das Cotonou-Abkommen besitzt ausgefeilte Konsultationsmöglichkeiten. Diese wären passende Instrumente, um mit Kenia in einen überfälligen Dialog zu treten. Noch besteht die Chance, den Schaden zu begrenzen.

Stefan Brocza ist Experte für Europarecht und internationale Angelegenheiten. Er lehrt an den Universitäten Wien und Salzburg.

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