Klar vereinbart

Von Gertrude Klaffenböck · · 2000/03

Ende Jänner wurde das Biosafety-Protokoll zum Abschluß gebracht.

Am 28. Jänner 2000 war es in Montreal soweit: Nach fünfjährigen Verhandlungen, einem drohenden Scheitern derselben vor einem Jahr in Cartagena und informellen Gesprächen in Wien im September 1999 wurde das Biosafety-Protokoll zum Abschluß gebracht. Das Protokoll gilt nach der außerordentlichen

Konferenz der Vertragsstaaten künftig als Teil der Konvention über die

Biologische Vielfalt und tritt nach der Ratifizierung von mindestens 50

Vertragsstaaten voll in Kraft.

Mit dem Protokoll wurde auf internationaler Ebene eine Vereinbarung

getroffen, welche Bestimmungen bei der Inverkehr-Bringung bzw. dem

Handel mit genetisch modifizierten Organismen (GMO’s) einzuhalten sind.

Ein besonderer Streitpunkt war bis zuletzt das sogenannte

Vorsorgeprinzip gewesen, das die sogenannte Miami-Gruppe (ein

Zusammenschluß der agrarexportierenden Länder USA, Kanada, Australien,

Chile, Argentinien und Uruguay) lange Zeit lediglich in der Präambel

erwähnt haben wollte.

Im Cartagena-Protokoll, so genannt zur Unterscheidung vom Klimaschutz-Protokoll, das ebenfalls in Montreal abgeschlossen wurde, wird das Vorsorgeprinzip annerkannt. Damit wird auch die Möglichkeit zur Ablehnung von Importen von GMOs eingeräumt, die möglicherweise umwelt- und/ oder gesundheitsschädigende Folgen haben, selbst wenn der letzte wissenschaftliche Beweis (der Gefährdung) noch nicht vorliegt.

Die Miami Gruppe hatte sich gegenüber jenen Staaten durchgesetzt, welche die wissenschaftliche Beweislast zur Unbedenklichkeit bzw. „Sicherheit“ von GMOs bei den Erzeugern haben wollten.

Weiters wurde ein klares Verfahren für die Kennzeichnung des grenzüberschreitenden Transportes von GMOs vereinbart. Diese Kennzeichnungsregelungen sollen nach drei Jahren überarbeitet werden.

„Dieses Protokoll ist deshalb geschichtlich bedeutsam, weil es als internationales Gesetz letztlich anerkennt, daß GMOs prinzipiell unterschiedlich und anders sind und das Vorsorgeprinzip den besten Zugang zu diesen Produkten darstellt“, meint Chee Yoke Ling, eine Rechtsanwältin vom Third World Network.

Sowohl mit der Kennzeichnung als auch mit der Verankerung des Vorsorgeprinzips hebt sich vorerst das Biosafety-Protokoll als ein dem Umwelt- und Gesundheitsschutz verpflichtetes Vertragswerk von manch anderen Konventionen ab.

Die Bewährung ist allerdings noch ausständig. Daß im Streitfall den Bestimmungen des Protokolles gegenüber WTO-Vereinbarungen der Vorzug eingeräumt wird, befürchten Umwelt- und Konsumentenschutzorganisationen. So ist in der Vereinbarung eine Sperrklausel enthalten, mit der betont wird, die Protokoll-Bestimmungen werden sich nicht über Rechte und Pflichten in anderen Übereinkommen, WTO-Vereinbarungen eingeschlossen, hinwegsetzen.

Weil vor allem WTO-Vereinbarungen sich auf kein Vorsorgeprinzip beziehen, könnten Staaten (die keine Vertragspartner des Protokolles sind) die Ablehnung

von GMO-Importen zu Fall bringen, in dem sie sich auf WTO-Regeln

beziehen, welche einen vollen wissenschaftlichen Beweis für die „ev.

Errichtung eines solchen Handelshemmnisses“ verlangen.

Delegierte und NGOs befürchten, daß Entwicklungsländer nicht über ausreichend technische, finanzielle und institutionelle Ressourcen verfügen um das Protokoll für sie ausreichend wirksam implementieren zu können.

In einer Presseaussendung des UNEP (UN-Umwelt-Programm)

wird entsprechend festgehalten, daß „Entwicklungsländer“ mehr Kapazität

zur Abschätzung und Begrenzung von Risiken, für die Einrichtung

adäquater Informationssysteme und Experten für Biotechnologie benötigen.

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