Recht auf kulturelles Erbe

Von Redaktion · · 2015/04

Menschenrecht des Monats April

Worum geht es: Das Recht auf eine Teilnahme am kulturellen Leben ist unter anderem in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert. Dies umfasst auch das Recht, sein eigenes kulturelles Erbe erleben und erfahren zu dürfen. Einer besonderen Bedrohung sind Kulturgüter während bewaffneter Konflikte ausgesetzt, wenn es zu Plünderungen und Zerstörungen von Gotteshäusern, Museen oder Bibliotheken kommt.

Wo steht es: Während die Menschenrechtsdokumente das individuelle Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben betonen, ist für den Schutz des kulturellen Erbes vor allem ein völkerrechtlicher Vertrag wichtig, nämlich die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (1954) sowie die Zusatzprotokolle (1954 und 1999). Zudem existieren noch verschiedene Abkommen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO).

Wo fehlt es: Der Schutz von Kulturerbe ist während Konflikten nur schwer zu gewährleisten. Zudem werden die Konzepte von Kulturgut und Kulturerbe, wie sie die Haager Konvention definiert, von mancher Seite, z.B. von islamistisch-fundamentalistischen Gruppierungen, als „westlich“ abgelehnt. Die bewusste Zerstörung von Kulturerbe, wie jüngst im Irak durch den IS, dient oft strategischen Zwecken. cbe

Veranstaltungen zum Thema „Recht auf kulturelles Erbe“ und „Menschenrechte in Konflikten“: www.vhs.at/menschenrechte

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