Sexuelle Minderheiten

Von Irmgard Kirchner · · 2000/11

Wie oft haben wir ihn gehört, den Slogan von den unteilbaren Menschenrechten! Auf den folgenden zehn Thema-Seiten, die wir von unserer Partnerzeitschrift New Internationalist übernommen haben, wird der Slogan mit Leben gefüllt. Der Zustand einer Gesellschaft ist daran zu messen, wie sie mit ihren Minderheiten und den Schwachen umgeht.

„Schwach“ wirken sie heute kaum mehr, die organisierten sexuellen Minderheiten, die selbstbewusst in der Öffentlichkeit auftreten. Darüber könnte man glatt vergessen, dass dies noch vor zehn oder 20 Jahren unmöglich gewesen wäre und dass ihnen immer noch in vielen Staaten der Welt elementare Menschenrechte vorenthalten werden.

In Österreich genießen homosexuelle Lebensgemeinschaften keine rechtliche Anerkennung und Gleichstellung. Und es gilt immer noch der umstrittene Paragraph 209 im Strafrecht: Nach diesem ist es einem Mann über 19 Jahren verboten, mit einem Burschen zwischen 14 und 17 Sex zu haben. Der Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Haft. Für Heterosexuelle und weibliche Homosexuelle gilt das Schutzalter von 14.

Eine Wiedergutmachung für homosexuelle Opfer des Nationalsozialismus durch die Republik Österreich steht noch aus. Bei wachsender allgemeiner Toleranz gibt es immer wieder rückschrittliche Tendenzen: Erst vor kurzem sprach ein hoher katholischer Würdenträger in aller Öffentlichkeit davon, dass man Homosexualität heilen könne und dies auch versuchen solle.

Auf der ganzen Welt – und insbesondere in Staaten des Südens – wächst der Aktivismus organisierter sexueller Minderheiten. Das Risiko, das dabei in Kauf genommen wird, ist beträchtlich. Nicht selten geht es um Leben und Tod. Nicht nur im Iran, in Afghanistan und Saudi-Arabien, wo auf Homosexualität die Todesstrafe steht. Angehörige sexueller Minderheiten werden häufiger Opfer von alltäglicher Gewalt. Auf der anderen Seite sind die zwei einzigen Staaten der Welt, in denen ein Diskriminierungsverbot auf Grund sexueller Orientierung in der Verfassung verankert ist, Staaten des Südens: Ecuador und die Republik Südafrika.

Diskriminierung, zum Beispiel auch Rassismus, hat keine sachliche Grundlage. Wo Diskriminierung geduldet wird, können sich die Objekte der Diskriminierung rasch wandeln, ist niemand mehr davor sicher. Menschenrechte für sexuelle Minderheiten gehen auch die Mehrheit etwas an. Denn in irgend einer Form ist jeder irgendwo eine Minderheit.

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