Eine „Bill of Rights“ für LebendspenderInnen

Von Redaktion · · 2014/07

1 Alle Menschen haben das Recht auf körperliche Unversehrtheit. 

2 Eine Entnahme von Organen sollte auf Grundlage einer postcartesianischen Auffassung der Person beurteilt werden. Nicht „Ich denke, also bin ich“, sondern „Ich bin bewusst körperlich verankert, also bin ich“. 

3 Organe sind ein Geburtsrecht, das körperliche Erbe eines Menschen. 

4 Es gibt keine „Reserve“-Organe mit Ersatzteilfunktion. 

5 Postmortale Spenden (von Verstorbenen) sollten der Normalfall sein. Lebendspenden (von lebenden Personen) sollten die Ausnahme und nicht die Regel sein. Lebendspenden sollten als bedeutendes Opfer anerkannt und nicht als moralische Pflicht betrachtet werden. 

6 Es sind Schutzmaßnahmen auf Basis der Anerkennung der Existenz gefährdeter Gruppen von LebendspenderInnen vorzusehen – junge Menschen, Arbeitslose, Häftlinge, Menschen mit psychischen Störungen, GastarbeiterInnen, Unversicherte, Flüchtlinge aus wirtschaftlichen und/oder politischen Gründen, verschuldete Menschen. 

7 Es hat ein Prinzip der Solidarität mit den Schwachen, Gebrechlichen, Kranken und existenziell Gefährdeten zu gelten, sowohl im Hinblick auf NierenpatientInnen als auch NierenverkäuferInnen. 

8 Es ist anzuerkennen, dass die Folgen des Verkaufs einer Niere oft im Verborgenen bleiben. LebendspenderInnen – bezahlt oder unbezahlt, aus altruistischen Motiven oder Familienangehörige – können sich nach der Entnahme einer Niere oder von Teilen der Leber benutzt und ignoriert, benachteiligt, wertlos und leer fühlen. 

9 Eine Lebendspende aus altruistischen Motiven ist zwar zulässig und ethisch vertretbar, doch sollte der/die LebendspenderIn von einem unabhängigen Rechtsbeistand vertreten werden. 

10 Keine Lebendorganspenden von Menschen ohne Krankenversicherung. 

Ein Vorschlag von Organs Watch 

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